Der Einsatz biologischer und regionaler Lebensmittel in der Gemeinschaftsverpflegung ist für viele Kommunen ein wichtiger Teil ihrer Nachhaltigkeitsstrategie. Sie sehen darin einen Hebel für eine nachhaltige Ernährung und Landbewirtschaftung. Bei Ausschreibungen für Verpflegungsdienstleistungen haben öffentliche Träger Gestaltungsspielräume für mehr Bio, die sie nutzen können. Insbesondere die Leistungsbeschreibung und die Zuschlagskriterien bieten sich an, um in Vergabeverfahren Umwelt- und Qualitätsaspekte zu verankern.
Fast schon ein Klassiker für den Einsatz von biologischen Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung besteht darin, Bio-Mindestanteile festzulegen. Diese Mindestanforderungen müssen von den bietenden Unternehmen in jedem Fall erfüllt werden – sonst werden sie vom Verfahren ausgeschlossen. Das ist eine Möglichkeit, die viele Kommunen seit Jahren praktizieren – darunter auch die Biostädte. Eine Umfrage vom Winter 2024 gibt einen Überblick, welche Bio-Anteil diese Kommunen in der Schul- und Kita-Verpflegung fordern. Sinnvollerweise definieren die Vergabestellen dabei den monetären Wareneinsatz als Messgröße. Denn das ist auch der Maßstab in der seit Oktober 2023 geltende Bio-AHV-Verordnung.
Am einfachsten ist es dabei, die Bio-Mindestanteile nach den Stufen der Bio-AHV-Logos der neuen Bio-AHV-Verordnung auszuwählen. Natürlich können Kommunen auch Bio-Mindestanteile definieren, die zwischen diesen Stufen liegen. Dann müssen die bietenden AHV-Unternehmen allerdings vorher mit ihrer Öko-Kontrollstelle klären, dass diese die ausgewiesenen Bio-Anteile prüfen - und nicht nur die Einhaltung einer bestimmten Stufe.
Eine weitere Möglichkeit für Vergabestellen besteht darin, den Bio-Anteil als Zuschlagskriterium zu definieren und dafür ein Wertungsschema anzugeben. Dann erhalten Catering-Unternehmen, die mehr Bio einsetzen, mehr Punkte bei der Bewertung ihrer Angebote. Ein wichtiges Detail: Wenn ein bietendes Catering-Unternehmen bei so einem Zuschlagskriterium gar nicht punkten kann, wird es nicht vom Verfahren ausgeschlossen, sondern nur schlechter bewertet. Diese Vorgehensweise eignet sich beispielsweise in solchen Fällen, wenn eine Kommune testen möchte, ob potenzielle Auftragnehmer überhaupt in der Lage sind, höhere Bio-Anteile anzubieten; gleichzeitig aber nicht durch eine zu hohe Hürde Gefahr laufen möchte, dass keine oder zu wenige Angebote eingereicht werden. Auch eine Kombination aus einer niederschwelligen Bio-Mindestquote und einem Zuschlagskriterium für höhere Bio-Anteile ist denkbar. Die Kommunen haben hier also vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die sie nutzen sollten, um die Anforderungen nach ihren spezifischen Wünschen und Möglichkeiten auszurichten.
Umfragen zeigen immer wieder: Das Thema Regionalität rangiert bei den Wünschen der Tischgäste noch vor Bio.
Auch viele Kommunen wünschen sich, mehr Lebensmittel aus der Region in die Gemeinschaftsverpflegung zu bringen. Aber hier gibt es klare Grenzen: Auch wenn ein Konzessions- oder Auftraggeber für Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich das Recht hat, die gewünschten Leistungen zu bestimmen: bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Ausschreibungen dürfen die Anforderungen bestimmte Anbieter keinesfalls diskriminieren und dem Gedanken eines freien EU-weiten Wettbewerbs widersprechen. Das heißt im Klartext: Die Vergabeunterlagen dürfen potenzielle Bieter nicht deshalb ausschließen, weil sie nicht im gleichen Landkreis, Bundesland oder nach einer Kilometerangabe zu weit weg liegen.
Trotzdem gibt es im Rahmen von Vergabeverfahren Möglichkeiten, zumindest die Wahrscheinlichkeiten für die Verwendung regionaler Lebensmittel zu erhöhen. Einen Überblick dazu, was machbar und nicht möglich ist, gibt folgende Tabelle. Bitte beachten Sie dabei: Diese Zusammenstellung soll eine erste Orientierung geben aber ersetzt keine Rechtsberatung.
>>> Hier geht es zum vollständigen Artikel auf Oekolaandbau.de